Bürgerverein Zarpen 
 

Satzung Bürgerverein Zarpen e.V.

 

§1 Name und Sitz
1. Der Verein trägt den Namen Bürgerverein  Zarpen mit dem Zusatz "e.V".
2. Der Verein hat seinen Sitz in Zarpen.


§2 Zweck des Vereins
1. Der Bürgerverein verfolgt ausschließlich  und unmittelbar gemeinnützige  Zwecke im Sinne der Abgabeverordnung der§§ 51-68(AO vom 16.03.1977) und ist selbstlos tätig.
2. Der Bürgerverein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
3.  Der  Bürgerverein  versteht  sich  als  Plattform  und  Interessenvertretung  der  Bürger  der Gemeinde  Zarpen, möchte  die Kräfte  vieler  Bürger  durch  deren  Mitgliedschaft  im Bürgerverein  bündeln und so die Verbundenheit  der Bürger mit ihre Gemeinde stärken.
Dies soll durch Realisierung  von Projekten  mit unentgeltlichem  Arbeitseinsatz  sowie Geld­ und Sachspenden erfolgen.
4. Der Bürgerverein dient dem Wohl der Bürger Zarpens und fördert den gesellschaftlichen Zusammenhalt  der Gemeinde.  Deshalb  unterstützt  er Initiativen,  die diesen Zielen dienen, zum Beispiel durch:
- Mitwirken  vieler  Bürger  durch  Einbringen  und  Umsetzen  von  Bürgerverlangen  im Sinne der Vereinsziele.
- Verschönerung des Dorfes und Pflege unserer Landschaft, Schutz der Natur, Anlage und Pflege von Wanderwegen.- Pflege   und   Erhaltung   des   Kulturgutes,    Stärkung   der   Traditionsverbundenheit, Erforschung der Geschichte Zarpens und Erstellung einer Gemeindechronik
- Unterstützung von Gemeinschaftseinrichtungen
- Mitgestalten und Mitwirken bei Gemeinschaftsveranstaltungen.- Unterstützung der Jugendarbeit.
- Fördern der Kommunikation  zwischen den Bürgern.
5. Der Bürgerverein hält enge Verbindung zum Gemeinderat, bringt Initiativen ein und stimmt eigene Vorhaben mit diesem ab.
6.  Der  Bürgerverein  finanziert   sich  durch  Mitgliedsbeiträge   und  ist  berechtigt  Spenden entgegenzunehmen; diese sind fiir satzungskonforme  Zwecke zu verwenden.


§ 3 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
1.  Mitglied   des  Vereins  kann  auf  Antrag  jede  volljährige   natürliche   Person  oder  jede juristische Person werden, die das Vereinsziel fördern will. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
2. Die Mitgliedschaft  erlischt  bei natürlichen  Personen  durch Tod, bei juristischen  Personen durch Liquidation,  im Übrigen durch Ausschluss des Mitglieds.
3. Der  Austritt  erfolgt  durch  schriftliche  Anzeige  an den  Vorstand  mit  zweiwöchiger  Frist zum Monatsende. Der  Vorstand   kann  ein  Mitglied   mit  sofortiger   Wirkung   ausschließen,   wenn  es  dem Vereinszweck   grob  zuwiderhandelt.  Das  ausgeschlossene   Mitglied   kann  innerhalb   eines Monats nach Kenntnis des Ausschlusses durch schriftlichen Antrag an den Vorstand die Entscheidung  der nächsten Mitgliederversammlung herbeiführen.
4. Ein Wohnungswechsel ist dem Vorstand mitzuteilen.

§4 Organe des Vereins
die Mitgliederversammlung
der geschäftsführende Vorstand
der erweiterte Vorstand

§ 5 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung  aller Vereinsmitglieder.
2. Die  Mitgliederversammlung  ist  mindestens   einmal  jährlich   bis  zum  Ende  des  ersten Halbjahres  einzuberufen.  Der Vorstand kann die Mitgliederversammlung jederzeit einberufen; er muss  dies unverzüglich  tun,  wenn 20%  der Mitglieder  dies unter Angabe  von Beratungspunkten schriftlich beantragen.
3. Die Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten  Fällen sowie dann zu
berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
4. Die Mitglieder  sind jeweils unter Angabe der Tagesordnung  mit einer Frist von mindestens zwei Wochen  zu laden.  Die Bekanntmachung erfolgt mittels Brief sowie  auf der Homepage der Gemeinde   Zarpen.
Die Tagesordnung  sollte folgende Punkte vorsehen:
Jahresbericht
Kassenbericht
Bericht der Kassenrevisoren
Haushaltsplan  und Verwendung der Haushaltsmittel Entlastung von Kassenwart und Vorstand Neuwahlen
Verschiedenes
5.  Jede  ordnungsgemäße  Mitgliederversammlung  ist  ohne  Rücksicht  auf  die  Zahl  der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
6. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder mit je einer Stimme. Die Mitgliederversammlung beschließt über Belange des Vereins grundsätzlich mit einfacher Mehrheit.
7. Der Vorsitzende leitet die Versammlung, der Schriftführer führt Protokoll. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 6 Vorstand

1. Zum Vorstand gehören
der Vorsitzende (geschäftsführender Vorstand)
zweiter Vorsitzender (geschäftsführender Vorstand)
Schriftführer (erweiterte Vorstand)
Schatzmeister (erweiterte Vorstand)
2. Der Vorstand wird aus dem Kreis der Mitglieder für die Dauer von 2 Jahren gewählt. In Jahren mit gerader Endziffer werden der Vorsitzende und der Schatzmeister gewählt. In Jahren mit ungerader Endziffer werden die übrigen Vorstandsmitglieder  gewählt. Im Gründungsjahr werden die  "übrigen" Vorstandsmitglieder nur für die Dauer eines Jahres gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
3. Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe seiner Amtszeit aus, so muss von der nächsten
Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für die Restlaufzeit durchgeführt werden.
4. Die Vertretungsvollmacht des Vorstandes gegen Dritte im Sinne §26 BGB wird auf den Vorsitzenden  und  den  Stellvertretenden  beschränkt.  Von  diesen  ist  jeweils der Andere  zur Vertretung berechtigt.
5. Der Vorstand führt den Verein, setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um und kann in Sonderfallen bis zu einer Höhe von 1000 Euro im Sinne der Vereinsziele eigenständig handeln.

§ 7 Aufgaben und Pflichten des Vorstandes
1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich.
2. Einberufung und Beschlussfassung erfolgt entsprechend §5 der Satzung, es sei denn, zwingende Umstände, insbesondere die Abwendung eines drohenden Schadens, erfordern die Verkürzung der Ladefrist  Der Vorstand ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vorstandsmitglieder dies verlangt.
3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder darunter der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter, anwesend ist. Ein Vorstandsbeschluss wird mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des verhandlungsführenden  Vorsitzenden.  Über  die  Vorstandssitzungen  ist  durch  den Schriftführer ein Protokoll zu fertigen.
4. Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Arbeitsausschüsse bzw. Fachgruppen bilden. Beschlüsse der Arbeitsgruppen sind vom Vorstand zu bestätigen.
5.   Bei der  Verwaltung  des Vereinsvermögens  ist  der Schatzmeister den  Weisungen des
Vorstandes, letzterer den Weisungen der Mitgliederversammlung unterworfen.

§ 8 Geschäftsjahr und Rechenschaft  des Vorstandes
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Der Vorstand unterrichtet die Mitglieder über seine Tätigkeit je nach der Geschäftslage, insbesondere gibt er auf der jährlich durchzuführenden Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht über  das  laufende  Geschäftsjahr  einschließlich  des  durch  den Schatzmeister vorzulegenden Kassenberichts.
Die  Revisoren   werden   durch  die  Mitgliederversammlung  auf  zwei  Jahre  gewählt.  Die Revisoren dürfen dem Vorstand nicht angehören. Die Revisoren haben die Aufgabe, den Kassenbericht    und   die   Jahresabrechnung    zu   prüfen.   Sie   haben   das   Recht,   jederzeit Akteneinsicht  und Vorlage der Buchhaltungsunterlagen vom
Vorstand zu verlangen.
3.  Die  Mitgliederversammlung  entscheidet   über  die  Entlastung   des  Vorstandes   und  des
Schatzmeisters.

§ 9 Beiträge
1. Zur Erfüllung  des Vereinszwecks  leisten die Mitglieder  einen Jahresbeitrag,  dessen  Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
2. Der Vorstand  ist ermächtigt,  bei sozialer  Härte  auf Antrag  im Einzelfall  den  Beitrag  zu ermäßigen oder zu erlassen.

§10 Satzungsänderungen
1. Die  Satzung  kann  nur mit  einer  Mehrheit  von  drei  Vierteln  der  anwesenden stimmberechtigten Mitglieder  durch die Mitgliederversammlung geändert werden,  sofern in der Ladung unter einem besonderen Tagespunkt und unter Angabe der gewünschten Satzungsänderung  hierauf hingewiesen worden ist.
2. Wird die Satzungsänderung  aus der Mitte einer Mitgliederversammlung vorgeschlagen,  so hat unter Beachtung  der vorgenannten  Form die nächste  Mitgliederversammlung darüber zu beschließen.

§ 11 Auflösung  des Vereins
1. Die Auflösung des Bürgervereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller anwesenden Mitglieder. Hierzu muss die Mitgliederversammlung  zur  Entscheidung   über  die  Auflösung  ausdrücklich  einberufen worden sein.
2. Das Vereinsvermögen fällt im Falle der Auflösung an die Gemeinde Zarpen mit der Bestimmung, dass diese es wiederum ausschließlich für gemeinnützige Zwecke kultureller oder sozialer Art verwendet.

§12 Generalklausel
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.

§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 19.September 2006 in Kraft. Die Satzungsänderungen treten mit Wirkung des Beschlusses der  Mitgliederversammlung am 20.03.2019 in Kraft.
06.12.2006

Gründungsmitglieder:
Ines Scharge
Kurt Scharge
Frank-Detlef Doerr
Karl-Heinz Reinking
Walter Reuter
Helmut Reggentin
Wolf-Friedrich Schöning